Alleinhaftung eines verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrenden erwachsenen Radfahrers
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29. März 2011, Az. 562 C 13120/10
Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 29.03.2011 – 562 C 13120/10 – entschieden, dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden PKW entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn dem PKW-Fahrer kein Verschulden trifft.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein PKW-Fahrer aus einer Hofeinfahrt auf die Straße ausfahren wollte und dabei den Fußweg überqueren musste. Auf dem Fußweg kam es zur Kollision mit einem von links kommenden erwachsenen Fahrradfahrer.
Das Gericht hat entschieden, dass der Fahrradfahrer den am PKW unfallbedingt entstandenen Schaden allein zu tragen hat. Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass Bürgersteige nach § 2 Abs. 5 StVO für Fußgänger und fahrradfahrende Kinder bis 10 Jahre bestimmt sind, nicht aber für erwachsene Radfahrer.
Der PKW-Fahrer durfte darauf vertrauen, dass der Gehweg auch nur durch Verkehrsteilnehmer benutzt wird, denen dies gestattet ist. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass der PKW-Fahrer die erforderliche äußerste Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beim Einfahren aus Grundstücken auf die Straße erbracht hat.
Hierfür sei grundsätzlich ausreichend, dass er sich bei unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten bis zur Erlangung des Überblicks vorsichtig in die Straße hineintastete. Selbst wenn dem PKW-Fahrer allenfalls ein geringes Mitverschulden treffen würde, fällt dies einschließlich der Betriebsgefahr des PKW hinter den Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fahrradfahrers zurück.
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Amtsgericht Hannover